Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag gem. § 77b ROG 2009 und die Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung und Entrichtung der Abgabe

Ab dem 1. Jänner 2023 sind bestimmte unbefristete unverbaute Baugrundstücke mit einem Flächenausmaß von mehr als 500 qm² nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gegenstand eines Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrages. Amtliche Information Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag 2023.pdf